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Art. 13

Fassungen
ab 26.09.2002 — BGBl. III Nr. 46/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute26.09.2002 § → § BGBl. III Nr. 46/2004
Art. 1320.04.198925.09.2002 BGBl. Nr. 176/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.09.2002BGBl. III Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 13

Aufhebung

  1. Absatz eins,Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Ausnahmeregelungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.
  2. Absatz 2,Wenn nach Auffassung der nachstehend angeführten Stellen die Gefahr besteht, dass die Privilegien und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:
    1. Litera a
      die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
    2. Litera b
      die Versammlung, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, hinsichtlich der EUTELSAT oder des Exekutivsekretärs;
    3. Litera c
      der Exekutivsekretär hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR40052412