Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 13
Aufhebung
(1)Absatz eins,Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Ausnahmeregelungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.
(2)Absatz 2,Wenn nach Auffassung der nachstehend angeführten Stellen die Gefahr besteht, dass die Privilegien und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:
die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
die Versammlung, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, hinsichtlich der EUTELSAT oder des Exekutivsekretärs;
der Exekutivsekretär hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40052412