Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder Sachverständigen
Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle StreitigkeitenJede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel römisch fünfzehn Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten
die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40052418