Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung d. Rates für Fragen d. österr. Integrationspolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53a/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2002Bundesgesetzblatt Nr. 53a aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Rat kann mit Beschluß Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einsetzen. In einem derartigen Beschluß sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen. Ist der Beschluß über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein. Der Rat kann mit Beschluß Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einsetzen. In einem derartigen Beschluß sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen. Ist der Beschluß über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12013230
Alte Dokumentnummer
N1199011258J