Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kroatische Sprache als Amtssprache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
11.01.1991
Außerkrafttretensdatum
26.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:
im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf, Wulkaprodersdorf, Zillingtal;
im politischen Bezirk Güssing:
Güttenbach, Neuberg im Burgenland, Stinatz;
im politischen Bezirk Mattersburg:
Antau, Baumgarten, Draßburg;
im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Neudorf, Pama, Parndorf;
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch;
im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Weiden bei Rechnitz.
(2)Absatz 2,Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Absatz eins, genannten Gemeinden erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12013575
Alte Dokumentnummer
N1199112334H