Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1990Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,
Typ
Vertrag – Europäische Patentorganisation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
Steuer- und Zollfreiheit
(1)Absatz eins,Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, deren Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Organisation in Bestand genommenen Eigentums.
(2)Absatz 2,Indirekte Steuern, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit gekauft oder für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, werden der Organisation in dem Ausmaß rückvergütet, in dem österreichische Rechtsvorschriften dies für ausländische Vertretungsbehörden vorsehen.
(3)Absatz 3,Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4)Absatz 4,Gegenstände, die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5)Absatz 5,Die Organisation ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.
(6)Absatz 6,Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten Gegenstände dürfen von der Organisation in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht an andere Personen überlassen oder übertragen werden; andernfalls sind die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben zu entrichten. Dies gilt nicht für Gegenstände, die im Rahmen der technischen Arbeit der Organisation zur Weitergabe bestimmt sind.
(7)Absatz 7,Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit.
Schlagworte
Steuerfreiheit, Mietzins, eingeführt, Einfuhr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013309
Alte Dokumentnummer
N1199012043H