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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 672/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 672/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 672/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert

  1. Litera a
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Litera b
    über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. Litera c
    Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
  4. Litera d
    ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
  5. Litera e
    sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Organisation deren Zustimmung einzuholen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013310

Alte Dokumentnummer

N1199012044H