Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA – Wirkungsbereich eigene Bundesministerin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64a/1991Bundesgesetzblatt Nr. 64a aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung am 11.10.1994 außer Kraft getreten. Allerdings wurde sie weiterhin angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am 29.11.1994. Nunmehr gilt die Entschließung des BPräs., BGBl. Nr. 28/1995.Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung am 11.10.1994 außer Kraft getreten. Allerdings wurde sie weiterhin angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am 29.11.1994. Nunmehr gilt die Entschließung des BPräs., Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1995,.
Text
(1)Absatz eins,Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Johanna DOHNAL die sachliche Leitung der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik sowie die Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission (Abschn. A Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991).Auf Grund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Johanna DOHNAL die sachliche Leitung der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik sowie die Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission (Abschn. A Ziffer 14, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,). (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.Absatz eins, gilt ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
NOR12013442
Alte Dokumentnummer
N1199110449L