Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung „Förderung der Weingarten-Stillegung''
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1. (1) Dem Landeshauptmann von Burgenland und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der Förderungsmaßnahme nach Maßgabe der „Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 68d des Weingesetzes 1985 zur Entlastung des Weinmarktes durch die Gewährung einer Förderung bei Rodung und Stillegung eines Weingartens (Förderung der Weingarten-Stillegung)'', Zl. 800.438/20-II D 16/91, im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Besorgung übertragen.Paragraph eins, (1) Dem Landeshauptmann von Burgenland und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der Förderungsmaßnahme nach Maßgabe der „Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 68 d, des Weingesetzes 1985 zur Entlastung des Weinmarktes durch die Gewährung einer Förderung bei Rodung und Stillegung eines Weingartens (Förderung der Weingarten-Stillegung)'', Zl. 800.438/20-II D 16/91, im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Besorgung übertragen.
(2)Absatz 2,Der Hinweis auf die Erlassung der Sonderrichtlinie gemäß Abs. 1 und den Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegt, wurde am 22. Dezember 1991 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' verlautbart.Der Hinweis auf die Erlassung der Sonderrichtlinie gemäß Absatz eins und den Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegt, wurde am 22. Dezember 1991 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' verlautbart.
Dokumentnummer
NOR12013651
Alte Dokumentnummer
N1199210298Y