Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung „Förderung der Weingarten-Stillegung''
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1992Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 2. (1) Dem Landeshauptmann von Burgenland obliegt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme wie insbesondere die Entscheidung über Förderungsansuchen, die Auszahlung der Förderung und die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Sonderrichtlinie gemäß § 1 Abs. 1.Paragraph 2, (1) Dem Landeshauptmann von Burgenland obliegt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme wie insbesondere die Entscheidung über Förderungsansuchen, die Auszahlung der Förderung und die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Sonderrichtlinie gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Rückforderung der Förderung und Wahrnehmung der Kontrolle neben dem Landeshauptmann von Burgenland im Umfang der Bestimmungen der Sonderrichtlinie gemäß § 1 Abs. 1.Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Rückforderung der Förderung und Wahrnehmung der Kontrolle neben dem Landeshauptmann von Burgenland im Umfang der Bestimmungen der Sonderrichtlinie gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann von Burgenland kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen.
Dokumentnummer
NOR12013652
Alte Dokumentnummer
N1199210299Y