Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden. Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in Paragraph 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40178374