Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wennDie einer Organisation gemäß den Paragraphen eins bis 3, 6 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn
die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu hören.Im Fall der Aberkennung einer nach Paragraph 6, Absatz eins, eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu hören.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40178379