Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1992Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
ZWECK DER GEWÄHRUNG VON VORRECHTEN UND IMMUNITÄTEN
(1)Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Internationalen Registeramts oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Organisation hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, würde sie nach ihrer Ansicht verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12013891
Alte Dokumentnummer
N1199221660J