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Art. 19

Fassungen
ab 04.06.1992 — BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute04.06.1992 BGBl. Nr. 405/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1992,

Typ

Vertrag – WIPO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

04.06.1992BGBl. Nr. 405/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 19

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

  1. Absatz eins,Die Organisation trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
    1. Litera a
      Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Organisation Partei ist;
    2. Litera b
      Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter des Internationalen Registeramts, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung von der Organisation nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Sitzbereiches oder des Verhältnisses zwischen der Republik Österreich und der Organisation, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesem ist einer von der Republik Österreich, einer von der Organisation und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisation vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001198

Dokumentnummer

NOR12013892

Alte Dokumentnummer

N1199221661J