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§ 10 NRWO

Fassungen
ab 01.03.2010 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 1001.05.199328.02.2010 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Bezirkswahlbehörden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
  2. Absatz 2,Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3,Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 4,Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P10/NOR40116244