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§ 62 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 7/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 6201.03.201031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 6201.01.200228.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6201.05.199331.12.2001 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 7/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

3. Abschnitt
Die Wahlhandlung im Inland

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
  2. Absatz 2,Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
  3. Absatz 3,Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250845

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P62/NOR40250845