Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Text
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 88.Paragraph 88,
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
NOR40250863