Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, KSZE-Forums für Sicherheitskooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2002Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2. Dem Exekutivsekretariat und den Bediensteten des Exekutivsekretariats des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph 2, Dem Exekutivsekretariat und den Bediensteten des Exekutivsekretariats des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12014053
Alte Dokumentnummer
N1199222187J