Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Teilnahme an den Sitzungen
§ 10. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.Paragraph 10, (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß Paragraph 4, vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern und Sachverständigen ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.
(4)Absatz 4,Die Beiziehung von Ressortvertretern und von Sachverständigen (Abs. 3) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.Die Beiziehung von Ressortvertretern und von Sachverständigen (Absatz 3,) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.
Dokumentnummer
NOR12014066
Alte Dokumentnummer
N1199222220J