Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 11. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.Paragraph 11, (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2)Absatz 2,Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen.Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (Paragraph 9, Absatz eins,) die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß alle Tagesordnungspunkte beraten werden und daß über alle Punkte der Tagesordnung Beschluß gefaßt wird.
Dokumentnummer
NOR12014067
Alte Dokumentnummer
N1199222221J