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§ 10 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1015.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Teilnahme an den Sitzungen

Paragraph 10, (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß Paragraph 4, vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern und Sachverständigen ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.
  3. Absatz 4,Die Beiziehung von Ressortvertretern und von Sachverständigen (Absatz 3,) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014066

Alte Dokumentnummer

N1199222220J