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§ 13 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1315.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufzeichnungen/Protokolle

Paragraph 13, (1) Die Beratungen können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.

  1. Absatz 2,Von dem vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 4, bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.
  2. Absatz 3,Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission im gesamten Umfang zu übermitteln.
  3. Absatz 4,In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (Paragraph 14, Absatz 3,) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014069

Alte Dokumentnummer

N1199222223J