Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufzeichnungen/Protokolle
§ 13. (1) Die Beratungen können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.Paragraph 13, (1) Die Beratungen können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.
(2)Absatz 2,Von dem vom Bundeskanzler gemäß § 4 bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.Von dem vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 4, bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.
(3)Absatz 3,Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission im gesamten Umfang zu übermitteln.
(4)Absatz 4,In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (Paragraph 14, Absatz 3,) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12014069
Alte Dokumentnummer
N1199222223J