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§ 14 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1415.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Beschlußfassung

Paragraph 14, (1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluß gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Absatz 4, - mündlich zu fassen.

  1. Absatz 2,Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 3,Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluß abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.
  3. Absatz 4,In besonders dringenden Fällen sowie in Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlußfassung herbeiführen.

Schlagworte

Prostimme

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014070

Alte Dokumentnummer

N1199222224J