Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Beschlußfassung
§ 14. (1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluß gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Abs. 4 - mündlich zu fassen.Paragraph 14, (1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluß gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Absatz 4, - mündlich zu fassen.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluß abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.
(4)Absatz 4,In besonders dringenden Fällen sowie in Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlußfassung herbeiführen.
Dokumentnummer
NOR12014070
Alte Dokumentnummer
N1199222224J