Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsführung
§ 4. Der Bundeskanzler hat einen Bediensteten der Abteilung ADV-Koordination des Bundeskanzleramtes zur Unterstützung der Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten aus diesem Bereich als dessen Stellvertreter mit der Geschäftsführung zu betrauen. Diese Bediensteten haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundeskanzleramtes zu bedienen. Paragraph 4, Der Bundeskanzler hat einen Bediensteten der Abteilung ADV-Koordination des Bundeskanzleramtes zur Unterstützung der Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten aus diesem Bereich als dessen Stellvertreter mit der Geschäftsführung zu betrauen. Diese Bediensteten haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundeskanzleramtes zu bedienen.
Dokumentnummer
NOR12014060
Alte Dokumentnummer
N1199222214J