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§ 5 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

römisch zwei. MITGLIEDSCHAFT ZUR KOMMISSION

Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und

Bestellungsweise

Paragraph 5, (1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

  1. Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied der Kommission bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister eine Person zum Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014061

Alte Dokumentnummer

N1199222215J