Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
II. MITGLIEDSCHAFT ZUR KOMMISSIONrömisch zwei. MITGLIEDSCHAFT ZUR KOMMISSION
Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und
Bestellungsweise
§ 5. (1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.Paragraph 5, (1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied der Kommission bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister eine Person zum Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12014061
Alte Dokumentnummer
N1199222215J