Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durchParagraph 7, (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch
Enthebung durch den Bundeskanzler auf Antrag des Mitgliedes,
Enthebung durch den Bundeskanzler bei Verlust der Eigenberechtigung,
Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,
Beschluß der Kommission und Enthebung durch den Bundeskanzler wegen dreimaliger aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12).Beschluß der Kommission und Enthebung durch den Bundeskanzler wegen dreimaliger aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2,Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Absatz eins, angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12014063
Alte Dokumentnummer
N1199222217J