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§ 7 KIT

Fassungen
15.09.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 715.09.199231.12.2000 BGBl. Nr. 559/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.09.1992BGBl. Nr. 559/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Beendigung der Mitgliedschaft

Paragraph 7, (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch

  1. Ziffer eins
    Zeitablauf,
  2. Ziffer 2
    Enthebung durch den Bundeskanzler auf Antrag des Mitgliedes,
  3. Ziffer 3
    Enthebung durch den Bundeskanzler bei Verlust der Eigenberechtigung,
  4. Ziffer 4
    Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,
  5. Ziffer 5
    Beschluß der Kommission und Enthebung durch den Bundeskanzler wegen dreimaliger aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (Paragraph 12,).
  1. Absatz 2,Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Absatz eins, angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10001206

Dokumentnummer

NOR12014063

Alte Dokumentnummer

N1199222217J