Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
III. VERFAHRENrömisch drei. VERFAHREN
Einberufung der Sitzungen
§ 8. (1) Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.Paragraph 8, (1) Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2,Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung von wenigstens 1/4 der Mitglieder der Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, daß zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundeskanzleramt abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint, einen anderen Ort bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12014064
Alte Dokumentnummer
N1199222218J