Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Letztvertreiber
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a oder § 5 Abs. 7 lit. a zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, oder Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 7, zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung kann insbesondere auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackte Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.
Schlagworte
Transportverpackung, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015435
Alte Dokumentnummer
N1199548132J