Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Stoffliche Verwertung
§ 5c.Paragraph 5 c,
Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des § 1 Abs. 2 Z 2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen: Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe; 90%
2. Glas; 93%
3. Keramik; 95%
4. Metalle; 95%
5. Kunststoffe; 40%
6. Verbundkarton bis 31. 12. 1996 25%
ab 1. 1. 1997 40%
7. sonstige Materialverbunde; 5%
Schlagworte
Transportverpackung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015437
Alte Dokumentnummer
N1199548134J