Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1996Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3. Die Bereitstellung von finanziellen und nicht finanziellen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zur Durchführung einer geschäftlichen Tätigkeit dieser Personen in der „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) ist verboten, ausgenommen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmelde- und Postverkehrs, juristische Dienstleistungen im Einklang mit Sicherheitrats-Resolution 757 (1992), BGBl. Nr. 322/1992, und Dienstleistungen, die vom Ausschuß gemäß Sicherheitsrats-Resolution 724 (1991) im Einzelfall genehmigt worden sind. Paragraph 3, Die Bereitstellung von finanziellen und nicht finanziellen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zur Durchführung einer geschäftlichen Tätigkeit dieser Personen in der „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) ist verboten, ausgenommen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmelde- und Postverkehrs, juristische Dienstleistungen im Einklang mit Sicherheitrats-Resolution 757 (1992), Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1992,, und Dienstleistungen, die vom Ausschuß gemäß Sicherheitsrats-Resolution 724 (1991) im Einzelfall genehmigt worden sind.
Schlagworte
Fernmeldeverkehr
Dokumentnummer
NOR12014282
Alte Dokumentnummer
N1199317087L