Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
18.05.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 318.05.199331.12.1993 BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1993,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.05.1993BGBl. Nr. 401/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch zwölf, Ziffer 2,).

Text

Artikel römisch drei
Konferenzräumlichkeiten, Ausstattung, Einrichtungen und Material

  1. Ziffer eins
    Die Regierung stellt dem „Austria Center Vienna“ den für die Abhaltung der Konferenz notwendigen Konferenzraum und die Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, einschließlich Konferenzräume für informelle Treffen, Büro- und Lagerräumlichkeiten, Aufenthaltsräume und andere ähnliche Einrichtungen, sowie den notwendigen Raum für ein Registrierungsbüro, die Massenmedien (Presse, Fernsehen und Radio) und die Öffentlichkeit, wie näher ausgeführt im Annex römisch eins dieses Abkommens. Die oben erwähnten Räumlichkeiten stehen den Vereinten Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz 24 Stunden pro Tag sowie für jene zusätzliche Zeit vor der Eröffnung und nach dem Abschluß der Konferenz zur Verfügung, die vom Sekretariat der Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängender Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, fehlt)
  3. Ziffer 3
    Die Konferenzräume werden für Simultanübersetzung und Tonaufnahmen in den sechs Sprachen der Konferenz ausgestattet.
  4. Ziffer 4
    Die Regierung wird auf ihre Kosten die Konferenzräume, Büros usw., wie im Annex römisch zwei dieses Abkommens ausgeführt, angemessen einrichten, ausstatten und instandhalten und wird alle Räume und die Ausstattung, auf die sich dieser Artikel bezieht, sowie die weitere zu einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche Einrichtung zur Verfügung stellen und in gutem Zustand halten.
  5. Ziffer 5
    Die Vereinten Nationen werden das gesamte zum angemessenen Ablauf der Konferenz erforderliche Büromaterial zur Verfügung stellen.
  6. Ziffer 6
    Die Regierung stellt zur Verfügung und trägt die Kosten für alle erforderlichen Bedarfsmittel, wie Wasser und Strom, sowie für lokale Telefongespräche des Konferenzsekretariats und dessen Telex- und Telefax- und elektronische Datenfernübertragung oder Telefonverbindungen mit dem Büro der Vereinten Nationen in Genf und deren Amtssitz in New York, wenn diese Verbindungen vom Generalsekretär der Konferenz genehmigt werden.
  7. Ziffer 7
    Die Regierung trägt die Kosten und sorgt für den Transport und die Versicherung für alle für den ungestörten Ablauf der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und Einrichtungen der Vereinten Nationen von jedem bestehenden Amtssitz der Vereinten Nationen zum Konferenzort und zurück. Die Vereinten Nationen legen die Art der Beförderung dieser Einrichtungen und Bedarfsgüter fest.
  8. Ziffer 8
    Die Regierung stellt den in Artikel römisch zwei genannten Personen auf wirtschaftlicher Basis, wenn möglich innerhalb des Konferenzbereichs, Bank, Post, Telefon, Telefax und andere Fernmeldeeinrichtungen, Restaurants und Reisebüro und ein in Konsultation mit den Vereinten Nationen ausgestattetes Büroservice-Center zur Benützung der in Artikel römisch zwei genannten Personen zur Verfügung.
  9. Ziffer 9
    Die Regierung wird innerhalb des Konferenzbereichs für entsprechende ärztliche Betreuung zur Erste-Hilfe-Leistung in Notfällen sorgen. Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme in diesem. Die erfoderlichen Anmerkung, richtig: erforderlichen) Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.
  10. Ziffer 10
    Die Regierung installiert ohne den Vereinten Nationen Kosten zu verursachen, Einrichtungen für die geschriebene Presseberichterstattung, Filmberichterstattung, Radio- und Fernsehübertragung der Tätigkeitsberichte in dem von den Vereinten Nationen verlangten Ausmaß.
  11. Ziffer 11
    Zusätzlich zu den in Absatz 10 erwähnten Presse-, Film-, Radio- und Fernsehübertragungseinrichtungen wird die Regierung ohne den Vereinten Nationen Kosten zu verursachen, einen Presse- und Arbeitsbereich zur Verfügung stellen, einen Besprechungsraum für Korrespondenten, ein Radio- und Fernsehstudio und Räume zur Vorbereitung von Interviews und Programmen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit, Telexübertragung, Telefaxübertragung,
Presseübertragungseinrichtung, Filmübertragungseinrichtung,
Radioübertragungseinrichtung, Pressebereich, Radiostudio

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014564

Alte Dokumentnummer

N1199328454J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/401/A3/NOR12014564