Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1993Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch zwölf, Ziffer 2,).
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Hotelunterbringung
Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer, Beobachter und anderen Personen, auf die in Artikel II dieses Abkommens Bezug genommen wird, bei Vornahme von Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stellen.Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer, Beobachter und anderen Personen, auf die in Artikel römisch zwei dieses Abkommens Bezug genommen wird, bei Vornahme von Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12014566
Alte Dokumentnummer
N1199328456J