Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
18.05.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 618.05.199331.12.1993 BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1993,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.05.1993BGBl. Nr. 401/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch zwölf, Ziffer 2,).

Text

Artikel römisch sechs
Transportwesen

  1. Ziffer eins
    Die Regierung wird dafür sorgen, daß für alle Konferenzteilnehmer und das Personal der Vereinten Nationen angemessene Transportmittel für Fahrten zum und vom Flughafen drei Tage vor und zwei Tage nach der Konferenz sowie Transportmittel zu und von den wichtigsten Hotels und dem Konferenzbereich für die Dauer der Konferenz zur Verfügung stehen.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung stellt in Absprache mit den Vereinten Nationen auf ihre Kosten eine angemessene Anzahl von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen Gebrauch durch die wichtigsten Funktionäre und das Sekretariat der Konferenz zur Verfügung und auch wie andere lokale vom Konferenzsekretariat im Zusammenhang mit der Konferenz benötigte lokale Transportmittel.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014567

Alte Dokumentnummer

N1199328457J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/401/A6/NOR12014567