Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
18.05.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 718.05.199331.12.1993 BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1993,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.05.1993BGBl. Nr. 401/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch zwölf, Ziffer 2,).

Text

Artikel römisch sieben
Sur-Place Personal

  1. Ziffer eins
    Die Regierung wird einen Funktionär ernennen, der als Verbindungsbeamter zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen agieren wird und der in Absprache mit dem Generalsekretär der Konferenz für die verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Konferenz in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen verantwortlich ist.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung wird das zusätzlich zum Personal der Vereinten Nationen notwendige Sur-Place Personal auf ihre Kosten anstellen und unter die allgemeine Aufsicht des Generalsekretärs der Konferenz stellen:
    1. Litera a
      für das ordentliche Funktionieren der in Artikel römisch drei erwähnten Ausstattung und Einrichtungen;
    2. Litera b
      zur Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten und Presseverlautbarungen, die von der Konferenz gebraucht werden;
    3. Litera c
      zur Arbeit als Sekretärinnen, Schreibkräfte, Kanzleibeamte, Boten, Platzanweiser für die Konferenzräume, Fahrer usw.
    Die detaillierten Erfordernisse an Sur-Place Personal sind im hiezu beigefügten Annex römisch drei näher ausgeführt.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß ein Teil des in Absatz 2, erwähnten Sur-Place Personals vor Beginn und nach Abschluß der Konferenz entsprechend dem Bedarf der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
  4. Ziffer 4
    Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß eine angemessene Anzahl des in Absatz 2, genannten Sur-Place Personals zur Verfügung steht, um den gegebenenfalls in Zusammenhang mit der Konferenz erforderlichen Nachtdienst zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014568

Alte Dokumentnummer

N1199328458J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/401/A7/NOR12014568