Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
18.05.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 918.05.199331.12.1993 BGBl. Nr. 401/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1993,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.05.1993BGBl. Nr. 401/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch zwölf, Ziffer 2,).

Text

Artikel römisch neun
Haftung

  1. Ziffer eins
    Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben aus:
    1. Litera a
      Schäden an Personen oder Schädigung oder Verlust von Sachen in den in Artikel römisch drei angeführten Räumlichkeiten, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
    2. Litera b
      Schäden an Personen oder Beschädigung oder Verlust von Sachen, die durch oder bei Benützung der in Artikel römisch sechs erwähnten Transportmittel entstehen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
    3. Litera c
      der Beschäftigung des in Artikel römisch sieben erwähnten von der Regierung zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten
hinsichtlich aller derartigen Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos halten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014572

Alte Dokumentnummer

N1199328464J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/401/A9/NOR12014572