Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1993Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch zwölf, Ziffer 2,).
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben aus:
Schäden an Personen oder Schädigung oder Verlust von Sachen in den in Artikel III angeführten Räumlichkeiten, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;Schäden an Personen oder Schädigung oder Verlust von Sachen in den in Artikel römisch drei angeführten Räumlichkeiten, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
Schäden an Personen oder Beschädigung oder Verlust von Sachen, die durch oder bei Benützung der in Artikel VI erwähnten Transportmittel entstehen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;Schäden an Personen oder Beschädigung oder Verlust von Sachen, die durch oder bei Benützung der in Artikel römisch sechs erwähnten Transportmittel entstehen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht sind;
der Beschäftigung des in Artikel VII erwähnten von der Regierung zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.der Beschäftigung des in Artikel römisch sieben erwähnten von der Regierung zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.
Die Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten
hinsichtlich aller derartigen Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos halten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12014572
Alte Dokumentnummer
N1199328464J