Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 406/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wer, wenn auch nur fahrlässig, einem nach § 1 Z 5 erlassenen Verbot zuwider Dienstleistungen in einem 500 000 S übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem durch eine Verordnung nach § 1 bestimmten Staat erbringt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Wer, wenn auch nur fahrlässig, einem nach Paragraph eins, Ziffer 5, erlassenen Verbot zuwider Dienstleistungen in einem 500 000 S übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem durch eine Verordnung nach Paragraph eins, bestimmten Staat erbringt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
NOR12014577
Alte Dokumentnummer
N1199328491J