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§ 14a RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a01.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 14a01.05.199731.12.1998 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Hörfunkbeirat

Paragraph 14 a, (1) Zur Beratung der Privatrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Privatrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.

  1. Absatz 2,Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 3,Dem Beirat dürfen die in Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Privatrundfunkbehörde nicht angehören.
  3. Absatz 4,Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Bestellung der Vertreter der in Absatz 2, genannten Körperschaften ist auf Vorschläge dieser Körperschaften Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Absatz 6,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung des Beirates und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Der Beirat kann aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 7,Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die einer Stellungnahme des Beirates anzuschließen sind.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017427

Alte Dokumentnummer

N1199956497L