Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Stellungnahmerecht der Länder
§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Sind durch die Ausstrahlung von Sendungen eines Programmveranstalters voraussichtlich auch andere Länder betroffen, so sind auch deren Landesregierungen zur Stellungnahme einzuladen. Den Landesregierungen ist für ihre Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Regionalradiobehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen anzustreben. Paragraph 16, Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Sind durch die Ausstrahlung von Sendungen eines Programmveranstalters voraussichtlich auch andere Länder betroffen, so sind auch deren Landesregierungen zur Stellungnahme einzuladen. Den Landesregierungen ist für ihre Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Regionalradiobehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen anzustreben.
(2)Absatz 2,Bei Erteilung der Zulassung gemäß § 17 ist ein Vertreter des Landes, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, mit Sitz und Stimme teilnahmeberechtigt.Bei Erteilung der Zulassung gemäß Paragraph 17, ist ein Vertreter des Landes, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, mit Sitz und Stimme teilnahmeberechtigt.
Dokumentnummer
NOR12014600
Alte Dokumentnummer
N1199328911J