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§ 16 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1601.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1601.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 41/1997

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Stellungnahmerecht der Länder

Paragraph 16, Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Sind durch die Ausstrahlung von Sendungen eines Programmveranstalters voraussichtlich auch andere Länder betroffen, so sind auch deren Landesregierungen zur Stellungnahme einzuladen. Den Landesregierungen ist für ihre Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Regionalradiobehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen anzustreben.

  1. Absatz 2,Bei Erteilung der Zulassung gemäß Paragraph 17, ist ein Vertreter des Landes, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, mit Sitz und Stimme teilnahmeberechtigt.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014600

Alte Dokumentnummer

N1199328911J