Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Erteilung der Zulassung
§ 17. (1) Die Zulassung ist von der Regionalradiobehörde auf fünf Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Zulassung ist von der Regionalradiobehörde auf fünf Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Regionalradiobehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12014601
Alte Dokumentnummer
N1199328912J