Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1999Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1999
Text
§ 18a. (1) Das Bundeskanzleramt hat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in geeigneter Form öffentlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem und lokalem Hörfunk im Rahmen der Grundversorgung hinzuweisen.Paragraph 18 a, (1) Das Bundeskanzleramt hat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in geeigneter Form öffentlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem und lokalem Hörfunk im Rahmen der Grundversorgung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016555
Alte Dokumentnummer
N1199761531J