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§ 19 RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1901.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1901.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Antrag auf Zulassung

Paragraph 19, (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
  2. Ziffer 2
    Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.
  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms erfüllt und daß die Programmgrundsätze gemäß Paragraph 4, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
  2. Absatz 3,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu melden.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016556

Alte Dokumentnummer

N1199761532J