Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Antrag auf Zulassung
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:Paragraph 19, (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 8, 9 und 10 genannten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms erfüllt und daß die Programmgrundsätze gemäß § 4 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms erfüllt und daß die Programmgrundsätze gemäß Paragraph 4, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
(3)Absatz 3,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu melden.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016556
Alte Dokumentnummer
N1199761532J