Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Auswahlgrundsätze
§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft hinzuwirken. Diese Einigung hat den Anforderungen des Abs. 2 zu entsprechen.Paragraph 20, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft hinzuwirken. Diese Einigung hat den Anforderungen des Absatz 2, zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Kommt eine Einigung zwischen den Antragstellern nicht zustande, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund seiner Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet, insbesondere indem er insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bietet sowie ein eigenständiges, auf die regionalen oder lokalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot bereitzustellen imstande ist.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016557
Alte Dokumentnummer
N1199761533J