Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1999Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1999
Text
Frequenzänderung
§ 20a. Die Fernmeldebehörde kann einem Veranstalter von Hörfunk mit Bescheid andere als die in der Begründung der Sendelizenz genannten Frequenzen zuordnen, wenn diese das im wesentlichen gleiche Versorgungsgebiet erreichen und dies der effektiveren Nutzung des Frequenzspektrums dient. Paragraph 20 a, Die Fernmeldebehörde kann einem Veranstalter von Hörfunk mit Bescheid andere als die in der Begründung der Sendelizenz genannten Frequenzen zuordnen, wenn diese das im wesentlichen gleiche Versorgungsgebiet erreichen und dies der effektiveren Nutzung des Frequenzspektrums dient.
Dokumentnummer
NOR12016558
Alte Dokumentnummer
N1199761534J