Rechtstracker.at

§ 20 RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2001.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 2001.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze

Paragraph 20, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 19, Absatz eins und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erfüllen. Für die Darlegungen dieser Voraussetzungen kann die Behörde eine Frist von höchstens acht Wochen gewähren.

  1. Absatz 2,Kommt eine Einigung aller Antragsteller nicht zustande, so hat die Privatrundfunkbehörde dem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      von dem oder von der zu erwarten ist, daß das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
  3. Absatz 4,Bei Erteilung der Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweist, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017435

Alte Dokumentnummer

N1199956505L