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§ 20 RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2001.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 2001.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze

Paragraph 20, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung einer Veranstaltergemeinschaft hinzuwirken. Diese Einigung hat den Anforderungen des Absatz 2, zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Kommt eine Einigung zwischen den Antragstellern nicht zustande, so hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Antragsteller Vorrang einzuräumen, der auf Grund seiner Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet, insbesondere indem er insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm bietet sowie ein eigenständiges, auf die regionalen oder lokalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot bereitzustellen imstande ist.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016557

Alte Dokumentnummer

N1199761533J