Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Auswahlgrundsätze
§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 19 Abs. 1 und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 zu erfüllen. Für die Darlegungen dieser Voraussetzungen kann die Behörde eine Frist von höchstens acht Wochen gewähren.Paragraph 20, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 19, Absatz eins und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erfüllen. Für die Darlegungen dieser Voraussetzungen kann die Behörde eine Frist von höchstens acht Wochen gewähren.
(2)Absatz 2,Kommt eine Einigung aller Antragsteller nicht zustande, so hat die Privatrundfunkbehörde dem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen,
bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet zu erwarten ist und
von dem oder von der zu erwarten ist, daß das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
(4)Absatz 4,Bei Erteilung der Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweist, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
Dokumentnummer
NOR12017435
Alte Dokumentnummer
N1199956505L