Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22cParagraph 22 c
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, werParagraph 22 c, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5,der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3 verletzt.die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 12, Absatz 3, verletzt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, 2, oder 4 Litera a und b verletzt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 2 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen Paragraph eins, Absatz 2, Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes in der gemäß § 22a ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes in der gemäß Paragraph 22 a, ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.
Schlagworte
Bekanntgabepflicht
Dokumentnummer
NOR12017438
Alte Dokumentnummer
N1199956508L