Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23cParagraph 23 c
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Ausschreibung
§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelderechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.Paragraph 23 c, (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelderechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß Paragraph 23 a, gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.
(2)Absatz 2,Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, einzuholen.
(3)Absatz 3,Für weitere Ausschreibungen gilt § 18 Abs. 2.Für weitere Ausschreibungen gilt Paragraph 18, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12017293
Alte Dokumentnummer
N1199914479O