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§ 23c RRG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23c01.08.199931.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 c

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausschreibung

Paragraph 23 c, (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelderechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß Paragraph 23 a, gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.

  1. Absatz 2,Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, einzuholen.
  2. Absatz 3,Für weitere Ausschreibungen gilt Paragraph 18, Absatz 2,

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017293

Alte Dokumentnummer

N1199914479O