Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Inkrafttretensdatum
14.10.2000
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Frequenztechnisches Gutachten
§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen. Paragraph 23 b, Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß Paragraph 23 a, die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen.
Dokumentnummer
NOR40011983