Rechtstracker.at

§ 23d RRG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23d01.08.199931.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 d

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zulassung

Paragraph 23 d, (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller die in Paragraph 8,, Paragraph 9 und in Absatz 2, dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllt und
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.
  1. Absatz 2,Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu Paragraph 19, gelten Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, erster und dritter Satz, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 7 und 8,
  2. Absatz 3,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllen, um die Zulassung, kommt Paragraph 20, zur Anwendung.
  3. Absatz 4,Paragraph 8, Absatz 5 und 6, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16 a und Paragraph 19, Absatz 3, sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
  4. Absatz 5,Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, 2, 3,, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Absatz 4, In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.
  5. Absatz 6,Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Absatz eins, erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. Paragraph 2 f, Absatz 2 und 4 sind anzuwenden.

Schlagworte

Hörfunkveranstalter

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017294

Alte Dokumentnummer

N1199914480O